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Anmeldung





Satzung des Vereines zur Förderung der Fort- und Weiterbildung im Bereich der Verkehrsunternehmen e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Aus- und Fortbildung im Bereich der Verkehrsunternehmen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bremen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Beteiligung an der Gesellschaft "Bildungszentrum für Verkehrsbetriebe GmbH". Diese widmet sich der außerberuflichen Ausbildung, Fortbildung und Weiterqualifizierung von Jugendlichen und Erwachsenen, insbesondere im Bereich von Verkehrsunternehmen. Darüber hinaus bestimmt der Ver ein unter Wahrung der Ziele der Gesellschaft die grundsätzlichen Aufgaben dieser Gesellschaft und wird bei der Erfüllung dieser Aufgaben tätig. Die Höhe der Beteiligung des Vereins an der Gesellschaft beträgt mindestens 70%.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche und juristische Personen werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet: durch freiwilligen Austritt durch Ausschluß aus dem Verein.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.

(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen und gegen den in § 2 genannten Vereinszweck in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Beschlußfassung über den Ausschluß bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Das betroffene Mitglied hat kein Stimmrecht.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge, weitere Leistungen

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Vorstehende Regelung gilt auch für weitere, über den Jahresbeitrag hinausgehende finanzielle Beiträge.
(3) Die Mitglieder, welche juristische Personen sind, verpflichten sich, die Weiterbildungsangebote der Gesellschaft „Bildungszentrum für Verkehrsbetriebe GmbH" in ihrem Hause bekannt zu machen und in ihren Weiterbildungsplanungen zu berücksichtigen.

 

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) der Beirat c) die Mitgliederversammlung d) der Kassenprüfer

 

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei Personen, nämlich dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern die Angelegenheiten nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere ist der Vorstand zuständig für: a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung b. Einberufung der Mitgliederversammlung c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung d. Erstellung des Jahresberichtes. e. Aufnahme von Mitgliedern f. Wahrnehmung von Gesellschaftsrechten des Vereines
(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar beideVorstandsmitglieder gemeinschaftlich.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
(5) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, Wählbar sind nur Vereinsmitglieder oder Repräsentanten von juristischen Personen, die Vereinsmitglieder sind.

 

§ 8 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus Mitarbeitern von Vereinsmitgliedern. Er wird auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, so wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, die Gesellschaft, an der sich der Verein beteiligt hat, fachlich zu unterstützen und zu beraten. Ferner ist er verpflichtet, den Vorstand des Vereins, der in den Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft stimmberechtigt ist, in fachlicher Hinsicht über die nach dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft einwilligungsbedürftigen Geschäfte umfassend zu beraten. Aus diesem Grund können Beiratsmitglieder nur Personen werden, die über die erforderliche fachliche Kompetenz verfügen. Jede juristische Person hat das Recht, zwei Mitarbeiter für die Wahl als Beiratsmitglied vorzuschlagen.
(3) Mindestens alle sechs Monate soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird vom ersten Vorsitzenden des Vereins schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Der Beirat muß einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung des Beirats vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen. Zu den Sitzungen des Beirats sind auch die Vorstandsmitglieder einzuladen.
(4) Die Sitzungen des Beirats werden vom ersten. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestimmten die erschienenen Beiratsmitglieder den Sitzungsleiter. Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlußfassung. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen.
(5) Die Beschlüsse des Beirats sind schriftlich festzuhalten.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung findet jährlich möglichst im letzten Quartal statt. Darüber hinaus muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Inter. esse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich verlangt wird.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest.
(4) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zu ständig: a. Festlegung und Änderung der Finanzordnung b. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands c. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags und weiterer Beträge d. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und Beirats e. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins f. Beschlußfassung über die Verwendung des Gewinnes aus Beteiligungen g. Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers und Entlastung des Vorstandes In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand ver. pflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
(9) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederver- sammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Zu Beginn der Mitgliederversammlung hat der Versammlungsleiter die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Ober Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags reicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(10) Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die gleichen Grundsätze.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Der Verein ist aufzulösen, wenn die Gesellschaft, an der sich der Verein als Gesellschafterin beteiligt hat, liquidiert wird.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste undzweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(4) Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 21.5.1999 errichtet und auf der Mitgliederversammlung am 2.5.2000 und 6.12.2001 geändert und ergänzt.

 
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Vorankündigungen

am 04.02.2012 startet in Bremen
der nächste Verkehrsfachwirtlehrgang

 

09.-12.05.2012 in Hohenroda
12. Prima-Jahreskonferenz

 

Kontakt

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